Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 2

Arbeitsvertrag, Probezeit

 

(1) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. 2Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. 3In der Nebenabrede kann vereinbart werden, daß sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden kann.

 

(2) 1Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. 2Im Arbeitsvertrag kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine andere Probezeit, längstens von sechs Monaten, vereinbart werden. 3Von einer Probezeit soll abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.

 

 

 

 

 

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