Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 20

Ausschlußfrist

 

1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus.

 

 

 

 

 

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