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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 21

Anwendung weiterer Tarifverträge

 

(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

a) der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 für von § 6 Abs. 1 Satz 1 erfaßte sowie für Arbeitnehmer, die von dem Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 oder von dem Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Arbeiter der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 erfaßt waren,

b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 für von § 6 Abs. 1 Satz 2 erfaßte Arbeitnehmer,

c) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998.

 

(2) 1Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Tarifvertrages. 2Dabei sind bei den am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1) beschäftigten Arbeitnehmern die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMTG/ BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

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