(1)
Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a)
der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für
Angestellte vom 9. Januar 1987 für von § 6 Abs. 1 Satz 1 erfaßte
sowie für Arbeitnehmer, die von dem Tarifvertrag betreffend die
Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs-
und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom
4. Dezember 1991 oder von dem Tarifvertrag betreffend die
Überleitung der Arbeiter der ostdeutschen Wasserversorgungs- und
Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4.
Dezember 1991 erfaßt waren,
b)
der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 für
von § 6 Abs. 1 Satz 2 erfaßte Arbeitnehmer,
c)
der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998.
(2)
1Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf
Vorschriften anderer Tarifverträge verwiesen wird, treten an
deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses
Tarifvertrages. 2Dabei sind bei den am Stichtag (§ 22 Abs. 1
Satz 1) beschäftigten Arbeitnehmern die bisher nach den
Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMTG/ BMT-G-O anerkannten
Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu
berücksichtigen.
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