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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 22

Überleitungsregelung

 

(1) 1Arbeitnehmer, die

a) bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach § 1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt,

 b) bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages

beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages eingruppiert und übergeleitet. 2Für die Überleitung werden zugeordnet neu

 

 

Entgeltgruppen

neu

Vergütungsgruppen nach

BAT/BAT-O

 

Lohngruppen

nach BMT-G/BMT-G-O

15

I

 

14

Ia

 

13

Ib

 

12

II

 

11

III

 

10

Iva

 

9

Ivb

 

8

Vb

9

7

Vc

7 – 8 a

6

Vib

6 / 6 a

5

VII

5 / 5 a

4

VIII

3 – 4 a

3

IX, IXa

2 / 2 a

2

X

1 / 1 a

1

Neu

 

 

³Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. 4Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist das Grundgehalt, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. 5Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. 6Bei der Ermittlung der bisherigen Bezüge nach den Sätzen 4 und 5 sind Funktionszulagen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen und nach Absatz 5 nicht erfasst sind. 7Das Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den

Entgeltgruppen 2 bis 5 um 6 v. H.,

Entgeltgruppen 6 bis 10 um 4 v. H.,

Entgeltgruppen 11 bis 15 um 2 v. H.

erhöht (erhöhtes Entgelt). 8Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, spätestens nach weiteren drei Jahren in die darauffolgende Stufe, jedoch nicht über die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. 9Erreicht auch die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt nicht, wird der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem Fall nicht statt.

 

Protokollerklärung Nr. 11 zu Absatz 1 Satz 4 2. Halbsatz:

Fallen beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des TV-V, geht der ihnen jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein.

 

Protokollerklärung Nr. 12 zu Absatz 1 Satz 9:

Übersteigt das erhöhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe 15, erhält der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als persönliche dynamisierte Zulage. Erreicht die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt deshalb nicht, weil beim Vergleichsentgelt eine Vergütungsgruppenzulage nach § 22 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt ist, gilt abweichend vom zweiten Halbsatz § 22 Abs. 1 Satz 8.

10. Niederschriftserklärung: Zu § 22 Abs. 1 Satz 8
Ergibt die Berechnung der individuellen Zwischenstufe einen geringeren Betrag als den der Stufe 1 der Entgeltgruppe nach § 22 Abs. 1 Satz 2, ist die individuelle Zwischenstufe auf den Betrag der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe anzuheben.

 

(2) 1Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in einer Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg stattfindet oder die eine Vergütungsgruppenzulage vorsieht, und die bis zum Erreichen der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage nicht mehr als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als hätten sie die höhere Lohngruppe/ Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage zum Stichtag bereits erreicht. 2Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der nächsthöheren Gruppe/ Vergütungsgruppenzulage mehr als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe eingruppiert, die dem Aufstieg entspricht; dabei werden sie in der höheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe, mindestens aber der ersten Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die dem Vergleichsentgelt nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 - ohne Erhöhung nach Absatz 1 Satz 7 - entspricht.

 

(3) 1Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 unberücksichtigt. 2Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die Kinderbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/ BMT-G-O bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage fortzuzahlen. 3Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die Kinderbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMTG/ BMT-G-O längstens für drei Jahre, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als persönliche Zulage fortgezahlt. 4Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung können die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden werden.

 

(4) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) eine Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage zusteht, werden wie folgt übergeleitet:

1.             Arbeitnehmer, die aus einer der Lohngruppen 2 bis 8a BMT-G/BMT-G-O übergeleitet werden, erhalten diese Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage als persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung dieser Funktion im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Die persönliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Entgelt der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer nach der Anlage 2a bzw. für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer nach der Anlage 2b verändert. Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 gilt nicht.

2.             Für Arbeitnehmer, die aus der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O übergeleitet werden, gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1. Sie werden dementsprechend in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Maßgebliche Stufe in dieser Entgeltgruppe ist die nächstniedrigere reguläre Stufe, die unterhalb der nach Absatz 1 für die Entgeltgruppe 8 ermittelten individuellen Zwischenstufe liegt. Nach einem Jahr steigt der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2.

 

11. Niederschriftserklärung: Zu § 22 Abs. 4 Buchst. B
Zur Erläuterung der ab 1.4.2002 geltenden Fassung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:

Beispiel
Der aus der Lohngruppe 9 überzuleitende Arbeitnehmer, der ohne am Stichtag eine Vorarbeiterfunktion auszuüben, in der Entgeltgruppe 8 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet würde, erhält wegen der Vorarbeitertätigkeit für deren Dauer sein Entgelt in der Entgeltgruppe 9 aus der Stufe 4, nach einem Jahr aus der Stufe 5. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2, d.h. die Stufe 6 wird nach weiteren 4 Jahren erreicht.

 

(5) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ein Vertretungszuschlag zusteht, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Zuschlag und dem nach § 5 Abs. 3 zustehenden Betrag als persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit im ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis.

 

(6) Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.

 

(7) 1Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach den Vorschriften des BAT und des BMT-G am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ordentlich nicht mehr kündbar sind, behalten diesen besonderen Kündigungsschutz für das ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. 2Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) mindestens siebeneinhalb Jahre ununterbrochen angedauert hat, erhalten den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe der Bestimmungen des BAT und des BMT-G.

 

(8) 1Arbeitnehmern, die am Stichtag wegen Leistungsminderung nach §§ 28, 28 a BMTG/BMT-G-O eine Zahlung erhalten, wird diese nach Maßgabe der genannten Vorschriften als Besitzstand weitergezahlt. 2Dieser entfällt bzw. vermindert sich mit Erreichen der jeweils nächsten Stufe der Entgeltgruppe um die Hälfte der Stufensteigerung sowie bei einer Höhergruppierung um die sich jeweils ergebende Entgeltsteigerung.

 

(9) Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages jeweils geltenden landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bzw. für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O mit der Maßgabe weiter, daß die Grenzen und die Bemessungsgrundlage des § 12 Abs. 4 mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zubeachten sind.

 

Protokollerklärung Nr. 13 zu Abs. 9:

§ 22 Abs. 9 gilt für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden landesbezirklichen Tarifvertrages überschritten werden kann.

 

(10) Bis zum In-Kraft-Treten

a) einer landesbezirklichen Regelung nach § 10 Abs. 4,

b) einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die Arbeitsbefreiung nach § 15 Abs. 2, 

c) einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über ein Jubiläumsgeld nach § 17 Abs. 1

gelten die in dem jeweiligen Betrieb am Stichtag (Abs. 1 Satz 1)jeweils geltenden Bestimmungen fort.

 

(11) Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 und des § 19 Abs. 5 sind die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen.

 

(12) 1Für Angestellte in Versorgungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem von dem „Gehaltstarifvertrag für Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen (HGTAV)“ erfassten Arbeitsverhältnis stehen, das am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht, kann für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine landesbezirkliche Regelung über eine Besitzstandswahrung vereinbart werden. 2Für die Überleitung der Angestellten findet die Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 TV-V Anwendung. Die im HGTAV zusätzlich zu den Tätigkeitsmerkmalen des BAT vereinbarten Fallgruppen sind dabei zu berücksichtigen.

 

(13) Anstelle des § 10 Abs. 3 gelten für den Bereich des KAV Niedersachen der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 3 Abs. 1 SR 2 t, Nr. 3 Abs. 1 SR 2 u und Nr. 4 Abs. 1 SR 2 v BAT vom 24. November 1993 und der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu § 16 BMT-G vom 24. November 1993 in ihrer gültigen Fassung mit der Maßgabe, daß für den Vergleich der Entgeltgruppen zu den Vergütungsgruppen nach dem BAT und zu den Lohngruppen nach dem BMT-G § 22 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist. Hierbei ist bei Arbeitern die jeweils höchste der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnete Lohngruppe zugrunde zu legen.

 

 

 

 

 

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