(1)
1Arbeitnehmer, die
a)
bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach §
1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt,
b)
bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch
landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum
Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag
vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages
beschäftigt sind,
werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den
Regelungen dieses Tarifvertrages eingruppiert und übergeleitet.
2Für die Überleitung werden zugeordnet neu
Entgeltgruppen
neu |
Vergütungsgruppen nach
BAT/BAT-O
|
Lohngruppen
nach BMT-G/BMT-G-O |
15 |
I |
|
14 |
Ia |
|
13 |
Ib |
|
12 |
II |
|
11 |
III |
|
10 |
Iva |
|
9 |
Ivb |
|
8 |
Vb |
9 |
7 |
Vc |
7 – 8 a |
6 |
Vib |
6 / 6 a |
5 |
VII |
5 / 5 a |
4 |
VIII |
3 – 4 a |
3 |
IX, IXa |
2 / 2 a |
2 |
X |
1 / 1 a |
1 |
Neu |
|
³Für die
Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis
der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein
Vergleichsentgelt zu ermitteln. 4Bei Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet,
ist das Grundgehalt, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag
der Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des
Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu
berücksichtigen; ist auch eine andere Person
ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe
1 zu Grunde gelegt. 5Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis
sich am Stichtag nach dem BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der
Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. 6Bei der Ermittlung der
bisherigen Bezüge nach den Sätzen 4 und 5 sind Funktionszulagen
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach diesem
Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen und nach Absatz 5 nicht
erfasst sind. 7Das Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den
Entgeltgruppen 2
bis 5 um 6 v. H.,
Entgeltgruppen 6
bis 10 um 4 v. H.,
Entgeltgruppen 11
bis 15 um 2 v. H.
erhöht (erhöhtes
Entgelt). 8Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer
individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt
entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere
reguläre Stufe auf, spätestens nach weiteren drei Jahren in die
darauffolgende Stufe, jedoch nicht über die Endstufe der
jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. 9Erreicht auch die Endstufe der
nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt nicht,
wird der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe einer
individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt
entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere
reguläre Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem
Fall nicht statt.
Protokollerklärung
Nr. 11 zu Absatz 1 Satz 4 2. Halbsatz:
Fallen beide
Ehepartner unter den Geltungsbereich des TV-V, geht der ihnen
jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages
zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die
Vergleichsberechnung ein.
Protokollerklärung
Nr. 12 zu Absatz 1 Satz 9:
Übersteigt das erhöhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe
15, erhält der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als
persönliche dynamisierte Zulage. Erreicht die Endstufe der nach
Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt deshalb
nicht, weil beim Vergleichsentgelt eine Vergütungsgruppenzulage
nach § 22 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt ist, gilt abweichend vom
zweiten Halbsatz § 22 Abs. 1 Satz 8.
10. Niederschriftserklärung: Zu § 22 Abs. 1 Satz 8
Ergibt die Berechnung der individuellen Zwischenstufe einen
geringeren Betrag als den der Stufe 1 der Entgeltgruppe nach §
22 Abs. 1 Satz 2, ist die individuelle Zwischenstufe auf den
Betrag der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe anzuheben.
(2)
1Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in einer
Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein
Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg stattfindet oder die
eine Vergütungsgruppenzulage vorsieht, und die bis zum Erreichen
der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage nicht mehr als
zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei
der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als hätten sie
die höhere Lohngruppe/ Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage
zum Stichtag bereits erreicht. 2Arbeitnehmer, die bis zum
Erreichen der nächsthöheren Gruppe/ Vergütungsgruppenzulage mehr
als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei
der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe
eingruppiert, die dem Aufstieg entspricht; dabei werden sie in
der höheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe,
mindestens aber der ersten Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet,
die dem Vergleichsentgelt nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 - ohne
Erhöhung nach Absatz 1 Satz 7 - entspricht.
(3)
1Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei
der Ermittlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6
unberücksichtigt. 2Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1)
berücksichtigte Kinder sind die Kinderbestandteile nach Maßgabe
der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/ BMT-G-O bis zum
Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage
fortzuzahlen. 3Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag
mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die
Kinderbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O
bzw. BMTG/ BMT-G-O längstens für drei Jahre, höchstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, als persönliche Zulage
fortgezahlt. 4Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung
können die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden
werden.
(4)
Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und
der ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz
1 Satz 1) eine Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage
zusteht, werden wie folgt übergeleitet:
1.
Arbeitnehmer, die aus einer der Lohngruppen 2 bis 8a
BMT-G/BMT-G-O übergeleitet werden, erhalten diese
Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage als
persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung dieser Funktion im
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Die persönliche Zulage
verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben
Vomhundertsatz, um den sich das Entgelt der Entgeltgruppe 7
Stufe 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer nach
der Anlage 2a bzw. für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten
Arbeitnehmer nach der Anlage 2b verändert. Nr. 4 der
Vorbemerkungen der Anlage 1 gilt nicht.
2.
Für Arbeitnehmer, die aus der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O
übergeleitet werden, gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1.
Sie werden dementsprechend in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet.
Maßgebliche Stufe in dieser Entgeltgruppe ist die
nächstniedrigere reguläre Stufe, die unterhalb der nach Absatz 1
für die Entgeltgruppe 8 ermittelten individuellen Zwischenstufe
liegt. Nach einem Jahr steigt der Arbeitnehmer in die
nächsthöhere Stufe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich
nach § 5 Abs. 2 Satz 2.
11. Niederschriftserklärung: Zu § 22 Abs. 4 Buchst. B
Zur Erläuterung der ab 1.4.2002 geltenden Fassung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
Beispiel
Der aus der Lohngruppe 9 überzuleitende Arbeitnehmer, der ohne
am Stichtag eine Vorarbeiterfunktion auszuüben, in der
Entgeltgruppe 8 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen
Stufe 4 und 5 übergeleitet würde, erhält wegen der
Vorarbeitertätigkeit für deren Dauer sein Entgelt in der
Entgeltgruppe 9 aus der Stufe 4, nach einem Jahr aus der Stufe
5. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz
2, d.h. die Stufe 6 wird nach weiteren 4 Jahren erreicht.
(5)
Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und
der ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz
1 Satz 1) ein Vertretungszuschlag zusteht, erhalten den
Differenzbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Zuschlag und dem
nach § 5 Abs. 3 zustehenden Betrag als persönliche Zulage für
die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit im
ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis.
(6)
Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in
Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu §
20 BMT-G bleiben unberührt.
(7)
1Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse nach den Vorschriften des BAT und des BMT-G
am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ordentlich nicht mehr kündbar
sind, behalten diesen besonderen Kündigungsschutz für das
ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. 2Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) mindestens
siebeneinhalb Jahre ununterbrochen angedauert hat, erhalten den
besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe der Bestimmungen des
BAT und des BMT-G.
(8)
1Arbeitnehmern, die am Stichtag wegen Leistungsminderung nach §§
28, 28 a BMTG/BMT-G-O eine Zahlung erhalten, wird diese nach
Maßgabe der genannten Vorschriften als Besitzstand
weitergezahlt. 2Dieser entfällt bzw. vermindert sich mit
Erreichen der jeweils nächsten Stufe der Entgeltgruppe um die
Hälfte der Stufensteigerung sowie bei einer Höhergruppierung um
die sich jeweils ergebende Entgeltsteigerung.
(9)
Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten
die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages
jeweils geltenden landesbezirklichen Regelungen zu
Erschwerniszuschlägen bzw. für die in § 6 Abs. 1 Satz 2
genannten Arbeitnehmer der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O
mit der Maßgabe weiter, daß die Grenzen und die
Bemessungsgrundlage des § 12 Abs. 4 mit Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages zubeachten sind.
Protokollerklärung
Nr. 13 zu Abs. 9:
§ 22 Abs. 9 gilt
für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze
für Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden
landesbezirklichen Tarifvertrages überschritten werden kann.
(10)
Bis zum In-Kraft-Treten
a)
einer landesbezirklichen
Regelung nach § 10 Abs. 4,
b)
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die
Arbeitsbefreiung nach § 15 Abs. 2,
c)
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über ein Jubiläumsgeld
nach § 17 Abs. 1
gelten die in dem
jeweiligen Betrieb am Stichtag (Abs. 1 Satz 1)jeweils geltenden
Bestimmungen fort.
(11)
Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 und des § 19 Abs. 5 sind die
bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O
anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach
§ 4 zu berücksichtigen.
(12)
1Für Angestellte in Versorgungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 1 Satz
1, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in
einem von dem „Gehaltstarifvertrag für Angestellte in
Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen (HGTAV)“
erfassten Arbeitsverhältnis stehen, das am Tage des
Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht, kann für die
Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine landesbezirkliche
Regelung über eine Besitzstandswahrung vereinbart werden. 2Für
die Überleitung der Angestellten findet die Nr. 3 der
Vorbemerkungen der Anlage 1 TV-V Anwendung. Die im HGTAV
zusätzlich zu den Tätigkeitsmerkmalen des BAT vereinbarten
Fallgruppen sind dabei zu berücksichtigen.
(13)
Anstelle des § 10 Abs. 3 gelten für den Bereich des KAV
Niedersachen der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 3 Abs. 1
SR 2 t, Nr. 3 Abs. 1 SR 2 u und Nr. 4 Abs. 1 SR 2 v BAT vom 24.
November 1993 und der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu § 16
BMT-G vom 24. November 1993 in ihrer gültigen Fassung mit der
Maßgabe, daß für den Vergleich der Entgeltgruppen zu den
Vergütungsgruppen nach dem BAT und zu den Lohngruppen nach dem
BMT-G § 22 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist. Hierbei
ist bei Arbeitern die jeweils höchste der jeweiligen
Entgeltgruppe zugeordnete Lohngruppe zugrunde zu legen.
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