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1Für Arbeitnehmer,
deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung
der Arbeiter unterlegen hätte und die neu eingestellt werden
oder höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen, gelten bis zu
einer landesbezirklichen Vereinbarung nach Nr. 3 der
Vorbemerkungen der Anlage 1 die in den Bezirkstarifverträgen
bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O
(Lohngruppenverzeichnis) vereinbarten Tätigkeitsmerkmale weiter,
soweit sie den Oberbegriffen nicht widersprechen.
2Tätigkeitsmerkmale, die Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege
regeln, gelten nicht mehr. 3Die Lohngruppen nach den
Bezirkstarifverträgen bzw. nach dem Lohngruppenverzeichnis sind
den Entgeltgruppen dieses Tarifvertrages wie folgt zugeordnet:
Entgeltgruppe |
Lohngruppe |
1 |
- |
2 |
1 |
3 |
2 |
4 |
3, 4 |
5 |
5 |
6 |
6 |
7 |
7, 9 |
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