(1)
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Schluß eines Kalenderhalbjahres, frühestens
zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden.
(3)
1Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
a)
§ 5 Abs. 1 mit Anlage 1 jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31.
Dezember 2007,
b)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 mit Anlage 2 a mit einer Frist von einem Monat
zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2007,
c)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 mit Anlage 2 b mit einer Frist von einem Monat
zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2007,
d)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten
Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines
Kalendermonats,
e)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten
Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines
Kalendermonats,
f)
§ 10 mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines
Kalendermonats. 2Im Fall der Kündigung nach Satz 1 Buchst. a
wird die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) ausgeschlossen.
Protokollerklärung
Nr. 14 zu Absatz 3:
Die Laufzeiten der
in Absatz 3 Buchst. b, c, d und e geregelten Sachverhalte werden
wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen
öffentlichen Dienst angepasst.
Köln, 5. Oktober
2000
Für die
Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -
Für die
Deutsche
Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand -
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