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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 24

Inkrafttreten

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluß eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden

a) § 5 Abs. 1 mit Anlage 1 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2007,

b) § 6 Abs. 1 Satz 1 mit Anlage 2 a mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

c) § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Anlage 2 b mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

d) § 8 Abs. 1 Satz 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats,

e) § 8 Abs. 1 Satz 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats,

f) § 10 mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats. 2Im Fall der Kündigung nach Satz 1 Buchst. a wird die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) ausgeschlossen.

 

Protokollerklärung Nr. 14 zu Absatz 3:

Die Laufzeiten der in Absatz 3 Buchst. b, c, d und e geregelten Sachverhalte werden wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen öffentlichen Dienst angepasst.

 

 

Köln, 5. Oktober 2000

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

Der Vorstand

Für die

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -

Für die

Deutsche Angestellten-Gewerkschaft

- Bundesvorstand -

 

 

 

 

 

 

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