Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 3

Allgemeine Pflichten

 

(1) 1Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen.

 

(2) 1Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muß dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung schriftlich angezeigt werden. 2Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

 

(3) 1Der Arbeitgeber ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, den Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

 

Protokollerklärung Nr. 1 zu Abs. 3:
Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den Betriebsparteien festgelegt worden ist

 

 

 

 

 

 

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