(1)
1Der
Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft
und ordnungsgemäß auszuführen. 2Er ist verpflichtet, den
Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen.
(2)
1Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muß dem Arbeitgeber
rechtzeitig vor Ausübung schriftlich angezeigt werden. 2Der
Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung
untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder
berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(3)
1Der Arbeitgeber ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, den
Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt dahingehend untersuchen
zu lassen, ob er zur Leistung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
Protokollerklärung
Nr. 1 zu Abs. 3:
Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den
Betriebsparteien festgelegt worden ist
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