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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 5

Eingruppierung

 

(1) 1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. 2Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 3Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.

Niederschriftserklärungen zu Abs. 1 siehe unten

 

(2) 1Die Entgeltgruppen 2 - 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

3Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. 6Für Beschwerdefälle ist die betriebliche Kommission (§ 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren) zuständig.

 

Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 2 Satz 5:

Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

 

Protokollerklärung Nr. 3 zu Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

 

 

(3) 1Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er eine Zulage für die Dauer der Übertragung. 2Die Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der nächsthöheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

 

Protokollerklärung Nr. 4 zu Abs. 3:

Die Regelung gilt auch für die Vertretung von Vorhandwerkern und Vorarbeitern.

 

3. Niederschriftserklärung

Zu § 5 Abs. 1 Satz 3

Bei Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, soll auf der Grundlage der nachfolgenden Beispiele verfahren werden:

Beispiel 1:

Auszuübende Teiltätigkeiten

Entgeltgruppe

Umfang der Teiltätigkeit

 

8

25

 

7

45

 

6

30

 

Die 25 % der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (25% + 45% = 70%). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 7 eingruppiert.

 

Beispiel 2:

Auszuübende Teiltätigkeiten:

Entgeltgruppe

Umfang der Teiltätigkeit

 

8

20

 

7

20

 

6

20

 

5

20

 

4

20

 

Die 20% der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (20% + 20% = 40%). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit noch nicht erreicht. Diese 40% Teiltätigkeiten werden wiederum der nächstniedrigeren EGr. 6 zugerechnet (40% + 20% = 60%). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 6 eingruppiert.

 

Beispiel 3:

Auszuübende Teiltätigkeiten:

Entgeltgruppe

Umfang der Teiltätigkeit

 

8

35

 

7

15

 

6

20

 

5

30

 

Die 35% der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (35% + 15% = 50%). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 7 eingruppiert.

 

 

 

 

 

 

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