(1)
1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte
regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach
Anlage 1 eingruppiert. 2Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von
Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 3Erreicht
keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz
1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der
jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.
Niederschriftserklärungen
zu Abs. 1 siehe unten
(2)
1Die Entgeltgruppen 2 - 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt.
2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils
nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter
Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden
Zeiten:
Stufe 2 nach zwei
Jahren in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei
Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei
Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier
Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach vier
Jahren in Stufe 5.
3Förderliche
Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden.
4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. 5Bei
Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann
die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte
verlängert werden. 6Für Beschwerdefälle ist die betriebliche
Kommission (§ 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren)
zuständig.
Protokollerklärung
Nr. 2 zu Abs. 2 Satz 5:
Bei
Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall
beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu
berücksichtigen.
Protokollerklärung
Nr. 3 zu Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6:
Die Mitwirkung der
Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.
(3)
1Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige
Tätigkeit übertragen und hat er sie mindestens einen Monat
ausgeübt, erhält er eine Zulage für die Dauer der Übertragung.
2Die Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen dem
Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der
nächsthöheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der
Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
Protokollerklärung
Nr. 4 zu Abs. 3:
Die Regelung gilt
auch für die Vertretung von Vorhandwerkern und Vorarbeitern.
3. Niederschriftserklärung
Zu
§ 5 Abs. 1 Satz 3
Bei
Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen
sind, soll auf der Grundlage der nachfolgenden Beispiele
verfahren werden:
Beispiel 1: |
Auszuübende Teiltätigkeiten |
Entgeltgruppe |
Umfang der Teiltätigkeit |
|
8 |
25 |
|
7 |
45 |
|
6 |
30 |
|
Die 25 % der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der
nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (25% + 45% = 70%).
Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende
Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 7
eingruppiert. |
Beispiel 2: |
Auszuübende Teiltätigkeiten: |
Entgeltgruppe |
Umfang der Teiltätigkeit |
|
8 |
20 |
|
7 |
20 |
|
6 |
20 |
|
5 |
20 |
|
4 |
20 |
|
Die 20% der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der
nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (20% + 20% = 40%).
Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende
Tätigkeit noch nicht erreicht. Diese 40% Teiltätigkeiten
werden wiederum der nächstniedrigeren EGr. 6 zugerechnet
(40% + 20% = 60%). Damit ist die mindestens zur Hälfte
auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in
EGr. 6 eingruppiert. |
Beispiel 3:
Auszuübende Teiltätigkeiten: |
Entgeltgruppe |
Umfang der Teiltätigkeit |
|
8 |
35 |
|
7 |
15 |
|
6 |
20 |
|
5 |
30 |
|
Die 35% der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der
nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (35% + 15% = 50%).
Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende
Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 7
eingruppiert. |
|