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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 6

Entgelt

 

(1) Die Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Anlage 2.

 

(2) 1Bemessungszeitraum für das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat. 2Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.

 

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 vom 28.1.2003:
Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder zeitweise verzichtet werden.

 

(3) 1Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach den § 8 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 bis 4 ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung vorhergehenden vollen Monate gezahlt worden sind. 2Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (Absatz 5), Leistungsprämien (Absatz 6), Sonderzahlungen (§ 16) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).

 

(4) 1Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt (Absatz 1) durch das

4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) zu

teilen.
2Die Stundenentgelte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im

Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern,

Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-

Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein begründet sind, werden in der Anlage 3a

ausgewiesen.
3Die Stundenentgelte der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse

im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg-

Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet sind,

werden in der Anlage 3b ausgewiesen.

 

(5) 1An Arbeitnehmer, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweisezu erwarten sind, können jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewährt  werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben. 2Über die Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. 3Die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. 4 Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. 5Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll.

 

Protokollerklärung Nr. 3 zu Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

 

 

(6) 1Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder festgelegten besonderen Zielen umfaßt, können entsprechend der Zielerreichung eine Leistungsprämie erhalten. 2Leistungsprämien können auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. 3Absatz 5 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

 

Protokollerklärung Nr. 3 zu Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

 

 

(7) Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten leistungsbezogenen Entgelte sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

4. Niederschriftserklärung: Zu § 6

Zusätzliche Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Entgelt für Rufbereitschaft nach § 10 Abs. 3) können pauschaliert werden.

 

 

 

 

 

 

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