(1)
1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht herangezogen wird. 2Wechselschichten sind
wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und
Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei
Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um
mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3)
Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf
Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält,
um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf
Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem
vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist.
(5)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6)
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus
bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 1) leistet.
(7)
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 1) für die
Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen.
(8)
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 8 Abs.
6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 8 Abs.
7 außerhalb der Rahmenzeit,
c)
im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im
Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich
der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus
nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden
sind.
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