12.1 Arbeitnehmer mit
abgeschlossener
wissenschaftlicher
Hochschulbildung nach
einjähriger
einschlägiger Berufsausübung
und entsprechenden
Tätigkeiten
sowie
12.2 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende
gleichwertige
Tätigkeiten ausüben
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