13.1 Arbeitnehmer mit
abgeschlossener
wissenschaftlicher
Hochschulbildung und
entsprechenden
Tätigkeiten, deren Tätigkeiten
sich durch besondere
Schwierigkeit und
Bedeutung aus der
Entgeltgruppe 12.1 herausheben
sowie
13.2 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende
gleichwertige
Tätigkeiten ausüben
|