14.1 Arbeitnehmer mit
abgeschlossener
wissenschaftlicher
Hochschulbildung und
entsprechenden
Tätigkeiten, deren Tätigkeiten
sich durch das Maß der
Verantwortung erheblich
aus der Entgeltgruppe
13.1 herausheben
sowie
14.2 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende
gleichwertige
Tätigkeiten ausüben
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