5.1 Arbeitnehmer mit
abgeschlossener Ausbildung
in einem anerkannten
Ausbildungsberuf
und entsprechenden Tätigkeiten sowie
5.2 Arbeitnehmer, die
Tätigkeiten ausüben,
die
gründliche und vielseitige
FachkenntnisseDefinitionen4
erfordern
(Gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen
Fachkenntnissen eine Erweiterung dem Umfang nach.)
sowie
5.3 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende
gleichwertige Tätigkeiten
ausüben
Beispiele:
5.4.1 Bedienen und
Überwachen von Kraftwerksmaschinen
5.4.2 Tätigkeiten
als Schaltwart
5.4.3 Tätigkeiten
als Wasserwart
5.4.4 Tätigkeiten
als geprüfter Kesselwärter
5.4.5 Tätigkeiten
als Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem
Gesamtgewicht
5.4.6 Fahren und
Bedienen von Spezialkraftfahrzeugen (wie Kraftfahrzeug mit
komplizierten Arbeitsmaschinen)
5.4.7
Montagearbeiten in Netzen (Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel,
Freileitung)
5.4.8 Tätigkeiten
als kaufmännischer Sachbearbeiter
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