6.1 Arbeitnehmer der
Entgeltgruppe 5.1,
die besonders hochwertige
oder
besonders vielseitige
Tätigkeiten ausüben.
(Besonders
hochwertige Tätigkeiten erfordern hochwertiges fachliches Können
sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Besonders
vielseitige Tätigkeiten erfordern vielseitiges fachliches Können
und breitere Einsetzbarkeit.)
sowie
6.2 Arbeitnehmer, die
Tätigkeiten ausüben,
die
gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse undDefinitionen5
mindestens zu einem
Fünftel
selbständige Leistungen
erfordern
(Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte
geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
sowie
6.3 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende gleichwertige
Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
6.4.1 Handwerks-
und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten
6.4.2 Staatlich
geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten
6.4.3 Technische
Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten
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