7.1 Arbeitnehmer der
Entgeltgruppe 6.1,
die Tätigkeiten ausüben,
die besondere
Spezialkenntnisse erfordern sowie
7.2 Arbeitnehmer, die
Tätigkeiten ausüben,
die
gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse undDefinitionen5
selbständige Leistungen
erfordern sowie
7.3 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende gleichwertige Tätigkeiten
ausüben
Beispiele:
7.4.1 Handwerks-
und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker
oder Facharbeiter
7.4.2 Handwerks-
und Industriemeister, die die Voraussetzungen der
Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der
Berufsausbildung entsprechend tätig sind
7.4.3 Komplizierte
Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an
Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder
leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV
7.4.4
Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und
energiewirtschaftliche Kundenberatung
7.4.5 An- und
Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen
als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
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