8.1 Arbeitnehmer, deren
Tätigkeiten sich durch
das Maß ihrer
Verantwortung erheblich aus
der Entgeltgruppe 7.1
herausheben
sowie
8.2 Arbeitnehmer, die
Tätigkeiten ausüben,
die gründliche, umfassende
Fachkenntnisse
und selbständige
Leistungen erfordern
(Gründliche,
umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und
Breite nach.)
sowie
8.3 Arbeitnehmer, die aufgrund
ihrer Fähigkeiten
oder Erfahrungen
entsprechende
gleichwertige Tätigkeiten
ausüben
Beispiele:
8.4.1 Handwerks-
und Industriemeister, die große Arbeitsstätten (Bereiche,
Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) fachlich beaufsichtigen,
in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind
8.4.2 An- und
Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als
100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit
Kraftwerkerprüfung
8.4.3 Erstellen
von Kostenangeboten und Bearbeiten von Versorgungsanfragen in
mehreren Energiesparten
8.4.4 Tätigkeiten
als Bilanzbuchhalter
8.4.5
Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen
und DVProgrammbausteinen
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