Vorbemerkungen:
1.
1Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen die Voraussetzungen
eines Oberbegriffs und die ihm zugrundeliegende Wertigkeit
erfüllen. 2Die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen
umschriebenen Tätigkeiten entsprechen der Wertigkeit eines
Oberbegriffs. 3Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer
Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren
Entgeltgruppe erfüllt sein können.
2.
Sind in einer Entgeltgruppe mehrere Oberbegriffe vorhanden,
stehen diese gleichwertig nebeneinander.
3.
Für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 11 können durch
landesbezirkliche Tarifverträge unter Beachtung der allgemeinen
Voraussetzungen des jeweils zutreffenden Oberbegriffs und der
ihm zugrundeliegenden Wertigkeit weitere Beispiele vereinbart
werden.
4.
1Arbeitnehmer, denen die Funktion eines Vorarbeiters oder
Vorhandwerkers übertragen worden ist, werden für die Dauer
dieser Tätigkeit jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert.
2Diese Eingruppierung ist jederzeit widerruflich.
|