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TVA-L BBiG

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder
in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 3

Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

 

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

 

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