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Tarifvertrag für Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen

§ 1

Geltungsbereich

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege (Auszubildende).

2Voraussetzung ist, dass sie in Einrichtungen ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe.

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

(4) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
in der jeweils gültigen Fassung - einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

 

 

 

 

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