(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege (Auszubildende).
2Voraussetzung ist, dass sie in Einrichtungen ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe.
(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für die
Auszubildenden des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages
über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
in der jeweils gültigen Fassung - einheitlich die Regelungen dieses
Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.
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