Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B

Besonderer Teil TVAöD -BBiG

§ 11

Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

 

 

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

 

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