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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B

Besonderer Teil TVAöD -BBiG

§ 16a

Übernahme von Auszubildenden

 

 

- Gestrichen in der Tarifrunde 2012-

Gültig ab 1. Januar 2010:

(1) 1Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich

bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“

im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer

von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall

personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche

Gründe entgegenstehen. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse

der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

(2) 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten

Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens

zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht

personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht,

soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.

(3) § 16a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.


Gültig bis 31.12.2009:

1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese Regelung tritt mit Ablauf des
gültig bis 31.12.2007:
     31. Dezember 2007
gültig ab 1.1.2008:
     31. Dezember 2009
außer Kraft.

 

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