- Gestrichen in der Tarifrunde 2012-
Gültig ab 1. Januar 2010:
(1) 1Auszubildende
werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich
bestandener
Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“
im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis für die Dauer
von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis
übernommen, sofern nicht im Einzelfall
personenbedingte, verhaltensbedingte,
betriebsbedingte oder gesetzliche
Gründe entgegenstehen.
2Bei
einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse
der Abschlussprüfung und
die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
(2) 1Die
Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht
erfassten
Auszubildenden nach
erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens
zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden, sofern nicht
personen- oder verhaltensbedingte Gründe
entgegenstehen. 2Satz
1 gilt nicht,
soweit die Verwaltung
bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
(3) § 16a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer
Kraft.
Gültig bis 31.12.2009:
1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese Regelung tritt mit Ablauf des
gültig bis 31.12.2007:
31. Dezember 2007
gültig ab 1.1.2008:
31. Dezember 2009
außer Kraft.
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