Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B

Besonderer Teil TVAöD -BBiG

§ 18

Zeugnis

 

 

1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten.
3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

 

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