Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)
Teil B
Besonderer Teil TVAöD -BBiG
§ 3
Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.