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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil B |
Besonderer Teil TVAöD -BBiG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 8 |
Ausbildungsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 8 Ausbildungsentgelt (1) Gültig ab 01.01.2010: Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
Hinweis: Pauschalzahlung für die Jahre 2012 und 2013
Gültig bis 31.12.2009:
2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
3Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Bereich der Mitgliedverbände der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, a) ab 1. Oktober 2005 im ersten Ausbildungsjahr 580,30 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 626,18 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 668,27 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 726,68 Euro.
b) ab 1. Juli 2006 im ersten Ausbildungsjahr 589,56 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 636,17 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 678,94 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 738,27 Euro.
c) ab 1. Juli 2007 im ersten Ausbildungsjahr 598,82 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 646,17 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 689,60 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 749,87 Euro. Tarifrunde 2008
(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. (3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen. (4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (5) Wird die Ausbildungszeit
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt. (6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
gültig bis 31.12.2007: |