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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B

Besonderer Teil TVAöD -BBiG

§ 8

Ausbildungsentgelt

 

 

§ 8

Ausbildungsentgelt

(1) Gültig ab 01.01.2010:

Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
  im  1. Ausb.Jahr im 2. Ausb.Jahr im 3. Ausb.Jahr im 4. Ausb.Jahr
ab 01.01.2010 695,59 744,98 790,30 853,18
ab 01.01.2011 699,76 749,45 795,04 858,30
ab 01.08.2011 703,26 753,20 799,02 862,59
ab 01.03.2012 753,26 803,20 849,02 912,59
ab 01.08.2013 793,26 843,20 889,02 952,59

Hinweis:
TV über eine einmalige Sonderzahlung im Januar 2011

Pauschalzahlung für die Jahre 2012 und 2013
Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2011 wird für das Jahr 2012 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung 300,00 Euro beträgt. Für das Jahr 2013 wird der TV-Pauschalzahlung 2012 verlängert, wenn bis spätestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt.

Gültig bis 31.12.2009:
1
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

 

Ausbildungsjahr Entgelt ab 1.1.2008
(Tarifrunde 2008)
1. Ausbildungsjahr 617,34 687,34
2. Ausbildungsjahr 666,15 736,15
3. Ausbildungsjahr 710,93 780,93
4. Ausbildungsjahr 773,06 843,06

 

2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,

Ausbildungsjahr Entgelt ab 1.1.2008
(Tarifrunde 2008)
1. Ausbildungsjahr 571,04 687,34
2. Ausbildungsjahr 616,19 736,15
3. Ausbildungsjahr 657,61 780,93
4. Ausbildungsjahr 715,08 843,06

 

3Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Bereich der

Mitgliedverbände der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,

a) ab 1. Oktober 2005

im ersten Ausbildungsjahr                     580,30 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                   626,18 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                     668,27 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                    726,68 Euro.

 

b) ab 1. Juli 2006

im ersten Ausbildungsjahr                     589,56 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                   636,17 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                     678,94 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                    738,27 Euro.

 

c) ab 1. Juli 2007

im ersten Ausbildungsjahr                     598,82 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                   646,17 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                     689,60 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr                    749,87 Euro.

Tarifrunde 2008

Ausbildungsjahr ab 1.1.2008
(Tarifrunde 2008)
1. Ausbildungsjahr 687,34
2. Ausbildungsjahr 736,15
3. Ausbildungsjahr 780,93
4. Ausbildungsjahr 843,06

 

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

(3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen.

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(5) Wird die Ausbildungszeit

  1. gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder

  2. auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,

wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

gültig bis 31.12.2007:
(7)
Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA werden für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen nach Maßgabe der Anlage 4 gezahlt.

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