Eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2010:
1 Die
Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich
bestandener
Abschlussprüfung für
mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden, sofern nicht personen-
oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.
2Satz
1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet
hat.
3Diese Regelung tritt mit
Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
|