Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B Pflege

Besonderer Teil Pflege

§ 16a

Übernahme von Auszubildenden

 

 

Eingefügt mit Wirkung  ab 1.1.2010:

1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener

Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis

übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.

2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet

hat.

3Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.

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