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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B Pflege

Besonderer Teil Pflege

„ 20a

In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

 

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
    frühestens jedoch zum
    gültig bis 31.12.2007:
         31. Dezember 2007
    gültig ab 1.1.2008:
          31. Dezember 2009
    gültig ab 1.1.2010:
          29. Februar 2012


, schriftlich gekündigt werden.


b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres,
    frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008,

gesondert schriftlich gekündigt werden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich des 3. Änd.-TV:

1Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsverhältnis

ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010

schriftlich beantragen.
2
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010

aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

 

 

Berlin/Köln, den 13. September 2005

 

 

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