| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil B Pflege |
Besonderer Teil Pflege | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 8 |
Ausbildungsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1) Gültig ab 01.01.2010: Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
Hinweis:
2Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ab
Hinweis: TV über eine einmalige Sonderzahlung im Januar 2011 Pauschalzahlung für die Jahre 2012 und 2013 Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2011 wird für das Jahr 2012 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung 300,00 Euro beträgt. Für das Jahr 2013 wird der TV-Pauschalzahlung 2012 verlängert, wenn bis spätestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt.
Absatz 1 gültig ab 1.1.2008 bis 31.12.2009:
2Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2008 für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für Schülerinnen/Schüler inder Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5.“
Absatz 1 gültig bis 31.12.2007:
2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt im Bereich des Bundes für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
3Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt im Bereich der Mitgliedverbände der VKA für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
a) ab 1. Oktober 2005 im ersten Ausbildungsjahr 685,32 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 741,26 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 831,37 Euro,
b) ab 1. Juli 2006 im ersten Ausbildungsjahr 696,25 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 753,08 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 844,64 Euro,
c) ab 1. Januar 2007 im ersten Ausbildungsjahr 700,84 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 761,14 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 855,68 Euro,
im ersten Ausbildungsjahr 714,89 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 773,09 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 869,12 Euro,
4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5.
(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
Gültig bis 31.12.2007: |