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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B Pflege

Besonderer Teil Pflege

§ 8

Ausbildungsentgelt

 

 

(1)

Gültig ab 01.01.2010:


Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
  im  1. Ausb.Jahr im 2. Ausb.Jahr im 3. Ausb.Jahr
ab 01.01.2010 816,68 877,40 977,59
ab 01.01.2011 821,58 882,66 983,46
ab 01.08.2011 825,69 887,07 988,38
ab 01.03.2012 875,69 937,07 1038,38
ab 01.08.2013 915,69 977,07 1078,38

Hinweis:
TV über eine einmalige Sonderzahlung im Januar 2011

 

2Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum

TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt

für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

ab

  im  1. Ausb.Jahr im 2. Ausb.Jahr im 3. Ausb.Jahr
ab 01.01.2010 808,65 868,87 965,89
ab 01.01.2011 813,50 874,08 878,45
ab 01.08.2011 817,57 878,45 976,55
ab 01 03.2012 867,57 928,45 1026,55
ab 01.08.2013 907,57 968,45 1066,55

Hinweis:
TV über eine einmalige Sonderzahlung im Januar 2011

Pauschalzahlung für die Jahre 2012 und 2013
Der Tarifvertrag Pauschalzahlung 2011 wird für das Jahr 2012 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung 300,00 Euro beträgt. Für das Jahr 2013 wird der TV-Pauschalzahlung 2012 verlängert, wenn bis spätestens 1. Januar 2013 keine Entgeltordnung in Kraft tritt.


Absatz 1 gültig ab 1.1.2008 bis 31.12.2009:
1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt ab 1. Januar 2008,

im 1 Ausbildungsjahr

807,00 Euro

im 2. Ausbildungsjahr

867,00 Euro,

im 3. Ausbildungsjahr

966,00 Euro.

 

2Für Auszubildende, für die § 2 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TVAöD - BT Pflege - Anwendung findet, beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt ab 1. Januar 2008 für die Laufzeit des jeweiligen Tarifvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

im 1. Ausbildungsjahr

799,06 Euro

im 2. Ausbildungsjahr

858,57 Euro

im 3. Ausbildungsjahr

954,44 Euro

 

3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für Schülerinnen/Schüler inder Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5.“

 

 

 

Absatz 1 gültig bis 31.12.2007:
1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

Ausbildungsjahr

Entgelt

1. Ausbildungsjahr

737,00

2. Ausbildungsjahr

797,00

3. Ausbildungsjahr

896,00

 

2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt im Bereich des Bundes für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,

Ausbildungsjahr

Entgelt

1. Ausbildungsjahr

681,73

2. Ausbildungsjahr

737,23

3. Ausbildungsjahr

828,80

 

3Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt im Bereich der Mitgliedverbände der VKA für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,

 

a) ab 1. Oktober 2005

im ersten Ausbildungsjahr                            685,32 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                          741,26 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                            831,37 Euro,

 

b) ab 1. Juli 2006

im ersten Ausbildungsjahr                            696,25 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                          753,08 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                            844,64 Euro,

 

c) ab 1. Januar 2007

im ersten Ausbildungsjahr                            700,84 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                          761,14 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                            855,68 Euro,


c) ab 1. Juli 2007

im ersten Ausbildungsjahr                            714,89 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                          773,09 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                            869,12 Euro,

 

4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Übergangsregelungen in Anlage 5.

 

 

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

 

Gültig bis 31.12.2007:
(3)
Für den Bereich der Mitgliedverbände der VKA werden für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen nach Maßgabe der Anlage 4 gezahlt.

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