Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B Pflege

Besonderer Teil Pflege

§ 9

Urlaub

 

 

(1) 1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt.
2Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub.

(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

Übergangsregelung für 2012:

Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt.

 

 

Datenschutz