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(1) 1Auszubildende erhalten
Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in
entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden
geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei
Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der
Kalenderwoche 27 Ausbildungstage beträgt.
2Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im
Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der
unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
Übergangsregelung für 2012:
Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1
Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende
Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26
Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt.
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