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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

§ 1

Geltungsbereich

 

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,

  1. Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,

  2. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,

  3. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Auszubildende).

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  1. Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
    gültig ab 1.1.2008:
    sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen

  2. Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,

  3. Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden,

  4. körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

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