Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
§ 19 |
Ausschlussfrist |
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Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. |