Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
§ 6 |
Personalakten |
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(1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
(2) 1Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. |