Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag für Praktikanten / Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes

 

 

§ 10

Urlaub

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Arbeitstage beträgt.

Übergangsregelung für 2012:
Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt.

 

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