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§ 10
Urlaub
Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub
unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung
der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der
Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr
27 Arbeitstage beträgt.
Übergangsregelung für 2012:
Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis
zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben
für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD
unberührt.
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