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Tarifvertrag für Praktikanten / Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes | |
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§ 14 Jahressonderzahlung (1) 1Praktikantinnen/Praktikanten,
die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung. (2)
1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem
Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1),
Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im
Krankheitsfall (§ 11) haben. (3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. (4)
1Praktikantinnen/Praktikanten, die im
unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis
von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1.
Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der
anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige
Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis.
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