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§ 16
Zeugnis
1Der Arbeitgeber
hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des
Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
2Das Zeugnis muss Angaben über Art,
Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und
Kenntnisse enthalten.
3Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten
sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche
Fähigkeiten aufzunehmen.
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