Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag für Praktikanten / Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes

 

 

§ 2

Praktikantenvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

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