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§ 2
Praktikantenvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses
ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
(2)
1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden.
2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
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