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§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Der
Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen/Praktikanten
zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der
Lage sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit
auszuüben.
2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten
Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen
Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien
nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die
besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden
Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt
sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses
ärztlich zu untersuchen.
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