(1) 1Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein
Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1
auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine
Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber
ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor
(§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein
Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In
der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein
Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des
Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf
das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5
und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4
gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B.
Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der
Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung
festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das
Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im
Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom
Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung
des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der
Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a) Die
höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem
Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das
Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den
Beschäftigten;
c) die
Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so
genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die
Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
(6) 1Der
Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines
Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der
Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des
Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. |