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TVöD-B
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich
Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 12.1

Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

(1)  1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:

 

a)       Entgeltgruppe 14 Stufe 1:

          Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit

 

b)       Entgeltgruppe 14 Stufe 2:

          Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung

 

c)       Entgeltgruppe 14 Stufe 321:

          Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit

 

d)       Entgeltgruppe 14 Stufe 422:

          Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit

 

e)       Entgeltgruppe 15 Stufe 5:

          Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit

 

f)        Entgeltgruppe 15 Stufe 623:

          Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit

 

2§§ 16 und 17 bleiben unberührt.

 

(2)      Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage von monatlich 350 Euro.

 

(3)      Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 Euro.

 

(4)      Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 Euro.

 

(5)      1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. 2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. 3Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.

 

(6)      Die Absätze 1 bis 5 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.

 

Protokollerklärungen zu § 12.1:

1.       1Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/ Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. 2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.

2.       Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:

a)       Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

b)       Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.

a)      Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

 

3.       Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.



21 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4.

22 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5.

23 Die Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 weist einen besonderen Tabellenwert gemäß Anlagen A und B TVöD aus.

 

 

 

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