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(1)
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere
Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens
einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine
persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der
Tätigkeit.
(2)
Durch landesbezirklichen
Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage
kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die
Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die
vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert
hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch
genommen worden ist.
(3) 1Die
persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem
Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter
Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des
Beschäftigten. |