(1) 1Die/Der
Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe
bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und
nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
[nicht besetzt]
2.
1Für
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag
ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen 94 v.H. der nach den jeweiligen
Tarifvorschriften für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden, geltenden Beträge. 2Dieser Bemessungssatz
erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H..
3.
Die Protokollerklärungen Nrn.
1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2.
(2) 1Beschäftigte,
für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten
Entgelt nach den Anlagen A, C und E. 2Beschäftigte, für die die
Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den
Anlagen B, D und F.
(3) 1Im
Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und
ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten
Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle
bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die
Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1
liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung. |