(1) 1Die
Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen
von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2) 1Bei
Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem
Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei
Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur
Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei
Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen
beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag
über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die
Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt grundsätzlich als
Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) 1Die
Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in
Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten
einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach
einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach
zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach
drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach
vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach
fünf Jahren in Stufe 5.
2Die
Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4) 1Die
Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen in
der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach
vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt
unberührt.
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