(1) Die
Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe
erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2) 1Bei
Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6
jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter
dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen
der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer
Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die
Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen
eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je
zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen
dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber
entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang
der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Die
Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der
leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen
unterschiedlichen Zielen. 2Leistungsbezogene Stufenaufstiege
unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei
Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in
geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die
Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die
leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) 1Den
Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer
Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten
Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs,
bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich
ein dienstliches bzw.
betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen
Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten
der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten
der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von
Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind
unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei
einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als
fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der
Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei
einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der
Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) 1Bei
Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten
derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges
Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt
der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem
Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis
8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der
Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des
Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro
(Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3Die
Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der
Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere
Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe
erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom
Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende
Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufen der
betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die
Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. |