(1) 1Die
leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die
öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen
Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2) 1Ab
dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das
Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung
zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(3) 1Ausgehend
von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten
des jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es
besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1Ständige
Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die
betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22)
und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr
ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige
Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. 2Unständige
Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
(4) Das
Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener
Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. 2Die Leistungsprämie
ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der
Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher
Abfolge gezahlt werden. 3Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit
von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3
vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. 4Die Leistungszulage
ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich
wiederkehrende Zahlung. 5Leistungsentgelte können auch an Gruppen
von Beschäftigten gewährt werden. 6Leistungsentgelt muss
grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. 7Für
Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und
deshalb beiderseits gewollt ist. 2Sie fordern deshalb die
Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die
betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30.
September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des
für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das
Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des
Gesamtvolumens. 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung
entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.
6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt
des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils
zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das
Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine
Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
2.
1In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die
Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige
Folgerungen (z.B. Schiedsstellen) ziehen. 2In diesem Rahmen
werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung des
Gesamtvolumens gemäß Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner
wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten
Gesamtvolumens geklärt.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4:
1Die
wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die
Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
2Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene der
Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
(5) 1Die
Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen
von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung. 2Zielvereinbarung
ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen
Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele
und die Bedingungen ihrer Erfüllung. 3Leistungsbewertung ist die
auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der
erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig
objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
(6) 1Das
jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich
vereinbart. 2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten
bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen
Arbeitszeit erreichbar sein. 3Die Ausgestaltung geschieht durch
Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche
Dienstvereinbarung, in der
insbesondere geregelt werden:
-
Verfahren
der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
-
zulässige
Kriterien für Zielvereinbarungen,
-
Ziele zur
Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für
Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der
Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
-
Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der
systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung
(messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach
Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
-
Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von
Geschäftsgrundlagen,
-
Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
-
Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf.
Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
-
Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in
einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat
der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der
Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr.
1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes
7 nicht besteht.
(7) 1Bei
der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom
Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von
schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des
Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. 3Der Arbeitgeber
entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem
Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. 4Folgt der
Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen. 5Notwendige
Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die
betriebliche Kommission. 6Die Rechte der betrieblichen
Mitbestimmung bleiben unberührt.
(8) Die
ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1. 1Eine
Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt
sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts
ausgeschlossen.
2. 1Leistungsgeminderte
dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre
jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
3. Die
Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme
als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende
Regelungen.
4. [nicht
besetzt]
5. Die
landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen
und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt. |