(1) 1Erschwerniszuschläge
werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.
2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der
Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden
sind.
(2) Außergewöhnliche
Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur
bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht
klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker
Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker
Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar
erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge
nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis
durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend
Rechnung getragen wird.
(4) Die
Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch
abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen
Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen
Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich
vereinbart. 2[nicht besetzt] |