(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich
abgeschlossen.
(2) 1Mehrere
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,
wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein
Arbeitsverhältnis.
(3)
1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies
einzelvertraglich vereinbart ist.
(4)
1Die ersten
sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine
kürzere Zeit vereinbart ist.
2Bei
Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. |