(1) Beschäftigte,
die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung.
(2) 1Die
Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis
8 90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis
12 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis
15 60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in
den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten
monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für
Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen
Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der
Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat
des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im
Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich
die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn
der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Bei
der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden
die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im
Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden,
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der
Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume,
für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei
unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an
weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte
Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand,
maßgeblich.
(3) Für Beschäftigte, für
die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass die Bemessungssätze* für die Jahressonderzahlung 75 v.H.
der dort genannten Vomhundertsätze betragen.
(4) 1Der
Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung
unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte
kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von
Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember
beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der
Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen
Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) 1Die
Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren
Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6) 1Beschäftigte,
die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten
die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen
Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten
an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei
Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |