(1) 1Werden
Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten
sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei
erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die
Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein
Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach
Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit,
für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt
werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten
ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich
Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die
wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,
ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz,
der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
zustünde, zugrunde zu legen.
(3) 1Der
Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich
für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die
im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt
im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird
zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine
Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige
Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden
Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf
den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung
des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der
Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden
ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. |