(1) 1Nach
Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für
Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen
Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht
frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem
Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die
beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt
nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt,
für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die
Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des
Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Beschäftigte
erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34
Abs. 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe
von 350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe
von 500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte
erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. 3Durch
Betriebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3) 1Beim Tod
von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.
2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und
– in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des
Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der
Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum
Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. 4Betrieblich
können eigene Regelungen getroffen werden.
(4) 1Die
Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim
Arbeitgeber geltenden Grundsätzen. 2Für Arbeitgeber, die
öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach
eigenen Grundsätzen verfahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden
Bestimmungen Anwendung.
|