(1)
(1) 1Bemessungszeitraum
für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der
Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes
geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten
benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind,
sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21, sind am Zahltag des zweiten
Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Teilen
Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw.
kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen
sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit
Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat
zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom
15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(2) Soweit
tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3) 1Besteht
der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines
Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige
oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil
des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde
entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile durch das 4,348‑fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4) 1Ergibt
sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist
abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Entgeltbestandteil ist
einzeln zu runden.
(5) Entfallen
die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt
Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich
können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B.
Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. |